AGB


Allgemeine Verkaufsbedingungen

Fuchs-Hydraulik
Meckenbacher Weg 100
55606 Kirn / Germany

§ 1 Geltung

-1- Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

-2- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

-3- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme

Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

§ 3 Preise, Zahlung

-1- Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

-2- Der Kaufpreis ist – soweit nichts anderes vereinbart wird – an dem vereinbarten spätesten Termin zur Abholung der Ware netto zur Zahlung fällig oder bei früherer Abholung zu diesem Zeitpunkt. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

-3- Insofern nichts anderes vereinbart wird, gilt EXW KIRN INCOTERMS 2010. Die Abholung der Ware erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des Käufers, und erst nach Vorlage der Gelangensbestätigung durch den Transporteur. Nach Ablauf des vereinbarten spätestens Liefer-/Abholtermins können wir die Ware auf Kosten des Käufers einlagern.

-4- Bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als einem Jahr gilt unsere Preisliste zum Zeitpunkt der Lieferung, gegebenenfalls zuzüglich einer Händlerprovision. Bei Spezialanfertigungen sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der allgemeinen Preissteigerung bei unseren Vorlieferanten anzupassen, wenn eine Lieferzeit von mehr als sechs Monaten vereinbart wird.

-5- Auch Zahlungen aus dem Ausland müssen in EUR erbracht werden. Die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs findet erst bei vollständigem Eingang des Kaufpreises in EUR bei uns statt.

-6- Neukundenregelung :

Zahlung von 50 % bei Auftragserteilung

./. 3% Vorauszahlungsskonto

Restzahlung von 50% bei Lieferbereitschaft innerhalb 8 Tagen nach Rechnungslegung mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto.

Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang.

Auf Wunsch bieten wir ein Layout (im CAD Austauschformat: .dxf.-file or .stp, .iges-file)  an. Dieses berechnen wir mit EUR 495,00 netto. Im Auftragsfalle wird dieser Betrag wieder gutgeschrieben.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Lieferung

-1- Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

-2- Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall spätestens mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über, soweit sie nicht bereits vorher nach der vereinbarten Lieferklausel übergegangen ist.

-3- Wir haften für die Folgen verspäteter Lieferung nicht, soweit die Verspätung auf Umständen beruht, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen und die wir auch unter Einsatz zumutbarer Anstrengungen nicht überwinden könnten, insbesondere bei höherer Gewalt.

§ 6 Gefahrübergang, Versendung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Käufer über, soweit eine solche vereinbart wird, ansonsten bei Versendung, soweit sich aus einer vereinbarten Lieferklausel nichts anderes ergibt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

-1- Bis zum vollständigen Eingang des gesamten Kaufpreises verbleiben die Ware bzw. Ersatzlieferungen einschließlich dazu gehöriger Unterlagen in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

-2- Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. Er tritt bereits hiermit etwaige Ansprüche gegen die Versicherung für den Zeitraum des Eigentumsvorbehalts an uns ab.

-3- Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

-4- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

-5- Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

-6- Soweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben

§ 8 Gewährleistung/Haftung

-1- Wir gewährleisten, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe an den Frachtführer die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat. Entspricht die Ware nicht den gesetzlichen Vorschriften in dem Empfängerland, stellt dies keinen Mangel dar.

-2- Der Käufer hat den Kaufgegenstand innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt zu untersuchen und etwa entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Im Fall versteckter Mängel beginnt diese Rügefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt, zu laufen.

-3- Sollte der Kaufgegenstand mangelhaft sein, so steht dem Käufer zunächst unter Ausschluss sonstiger Ansprüche das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen. Sollten wir die Nachbesserung ablehnen oder sollten wir nach Fehlschlag von zwei Nachbesserungsversuchen die Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche nicht zumutbar sein, so steht dem Käufer unter Ausschluss sonstiger Ansprüche das Recht zu, den Vertrag aufzuheben oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

-4- Damit sind die Ansprüche des Käufers wegen vertragswidriger Leistung abschließend geregelt. Insbesondere stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln des Kaufgegenstandes zu oder wegen Mangelfolgeschäden an Personen, an Sachen oder am Vermögen von ihm.

-5- Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits haften wir jedoch nach den gesetzlichen Regelungen.

-6- Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Überprüfungen erfordern, können wir dem Käufer angemessene Kosten in Rechnung stellen.

§ 9 Kündigung

Der Kaufvertrag kann von jeder Partei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, insbesondere

-a- wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Käufers eintritt, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Käufer angenommene Wechsel zu Protest gehen;

-b- wenn der Käufer sein Unternehmen auflöst oder seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder er versucht, diesen Vertrag zu übertragen;

-c- wenn gegen den Käufer eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird; oder

-d- wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares bzw. ähnliches Verfahren irgendwelcher Art nach der Rechtsordnung am Sitz des Käufers eröffnet wird.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

-1- Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepubilk Deutschland.

-2- Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag bzw. diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist unser Sitz. Wir können jedoch auch vor jedem anderen Gerichtsstand klagen.

-3- Für den Fall, dass der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt folgende Schiedsgerichtsvereinbarung:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag bzw. diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

-4- Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen hat in jeder Hinsicht Vorrang.